Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 4. Februar 2025 (1 StR 499/24) eine wichtige Entscheidung zur Tateinheit von Einfuhr und Handeltreiben mit Cannabis getroffen. Der Fall betrifft die Verurteilung eines Angeklagten wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis, teilweise in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis. Die Entscheidung des BGH klärt die rechtliche Beziehung zwischen diesen Tatbeständen und hat Auswirkungen auf die Strafzumessung in ähnlichen Fällen.
Das Landgericht Traunstein hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen verurteilt, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis. Der Angeklagte hatte Marihuana aus Tschechien nach Deutschland eingeführt und hier gewinnbringend vertrieben. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Einfuhr von Cannabis, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, einen eigenständigen Tatbestand neben dem Handeltreiben darstellt oder darin aufgeht.
Der BGH entschied, dass die Einfuhr von Cannabis, die dem Handeltreiben dient, als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis aufgeht. Dies gilt auch dann, wenn die Einfuhr zum Zwecke des Handeltreibens auf eine nicht geringe Menge bezogen ist. Der BGH hob daher die tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabis in den zwei betroffenen Fällen auf. Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen blieben jedoch bestehen, da der BGH davon ausging, dass das Landgericht auch bei zutreffender rechtlicher Beurteilung keine niedrigeren Strafen verhängt hätte. Das Verbringen des Cannabis aus dem Ausland durfte straferschwerend berücksichtigt werden.
Die Entscheidung des BGH präzisiert die Abgrenzung zwischen Einfuhr und Handeltreiben mit Cannabis. Sie verdeutlicht, dass die Einfuhr, wenn sie dem Handeltreiben dient, in diesem Tatbestand aufgeht und nicht zusätzlich bestraft werden kann. Gleichzeitig bestätigt der BGH, dass das Verbringen aus dem Ausland straferschwerend berücksichtigt werden darf.
Der Beschluss des BGH liefert eine wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Einfuhr und Handeltreiben mit Cannabis im deutschen Strafrecht. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben und zu einer einheitlicheren Rechtsprechung führen. Die Berücksichtigung des Verbringens aus dem Ausland als straferschwerendes Moment bleibt weiterhin möglich.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2025 - 1 StR 499/24 (abrufbar unter ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:040225B1STR499.24.0)