Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5. November 2024 in einem Beschluss (Az. 2 StR 388/24) die Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf einen Fall des Handeltreibens mit Cannabis präzisiert. Die Entscheidung verdeutlicht die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf laufende Verfahren und die Strafzumessung.
Sachverhalt
Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Einer der Fälle betraf den Handel mit Marihuana.
Rechtliche Probleme
Die zentrale Frage war, ob und wie das am 1. April 2024 in Kraft getretene KCanG auf den Fall anzuwenden ist, da es im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) das mildere Gesetz darstellt. Insbesondere war zu klären, ob die im BtMG vorgesehene Qualifikation der "nicht geringen Menge" auch im Rahmen des KCanG Anwendung findet.
Entscheidung und Begründung
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Köln teilweise auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Der BGH entschied, dass im Fall des Handeltreibens mit Marihuana das KCanG anzuwenden ist. Die "nicht geringe Menge" ist nach dem KCanG kein Qualifikationsmerkmal mehr, sondern lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert. Da der BGH nicht ausschließen konnte, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens des KCanG zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre, wurde die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung des KCanG in der Rechtsprechung. Sie verdeutlicht, dass Gerichte bei Fällen, die vor dem Inkrafttreten des KCanG verhandelt wurden, aber nach dem Inkrafttreten entschieden werden, das neue Gesetz anwenden müssen, wenn es für den Angeklagten günstiger ist. Die Entscheidung klärt auch die Bedeutung der "nicht geringen Menge" im Rahmen des KCanG.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BGH liefert wichtige Hinweise zur Anwendung des KCanG und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Gesetzeslage bei Fällen des Handeltreibens mit Cannabis. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen maßgeblich beeinflussen.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2024, Az. 2 StR 388/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs)