Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 6. Februar 2025 (Az. 6 StR 65/24) eine wichtige Entscheidung zur Anwendung des geänderten Strafrahmens des § 184b Abs. 3 StGB bei Besitz kinderpornografischer Inhalte getroffen. Der Fall verdeutlicht die Auswirkungen der Gesetzesänderung vom 24. Juni 2024 auf laufende Verfahren.
Das Landgericht Cottbus hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes im Wiederholungsfall und Besitz kinderpornografischer Inhalte sowie wegen Sichverschaffens kinderpornografischer Inhalte in sechs Fällen verurteilt. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe betrug fünf Jahre und neun Monate, zudem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.
Kernpunkt der Revision vor dem BGH war die Frage, ob das Landgericht den geänderten Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB, der durch das Gesetz vom 24. Juni 2024 eingeführt wurde, korrekt angewendet hat. Die Gesetzesänderung erhöhte die Mindeststrafe für den Besitz kinderpornografischer Inhalte. Es stellte sich die Frage, ob diese Änderung auch auf Fälle anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verhandelt wurden.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Cottbus teilweise auf. Die Strafen in den Fällen, die den Besitz kinderpornografischer Inhalte betrafen, wurden aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der BGH stellte fest, dass die Neufassung des § 184b Abs. 3 StGB als milderes Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) anzuwenden ist. Da das Landgericht die Strafen im unteren Bereich des vorherigen Strafrahmens festgesetzt hatte, konnte der BGH nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des neuen Strafrahmens mildere Strafen verhängt hätte. Dies machte eine Neuverhandlung erforderlich.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des Rückwirkungsverbots im Strafrecht und die Anwendung des milderen Gesetzes. Sie hat Auswirkungen auf alle laufenden Verfahren, in denen der Besitz kinderpornografischer Inhalte nach dem alten Strafrahmen geahndet wurde. Die Entscheidung stärkt den Schutz der Angeklagten vor nachträglichen Verschärfungen des Strafrechts.
Der Beschluss des BGH liefert eine klare Aussage zur Anwendung des geänderten Strafrahmens des § 184b Abs. 3 StGB. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der kontinuierlichen Anpassung der Rechtsprechung an Gesetzesänderungen und den Schutz des Prinzips der Rückwirkungsfreiheit im Strafrecht. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Verhandlung vor dem Landgericht unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung verlaufen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2025 - 6 StR 65/24 (abgerufen vom Deutschen Law Ministerium/Rechtsprechung)