Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 11. Februar 2025 (Az. 5 StR 540/24) klargestellt, dass bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe die Anrechnung von bereits erfüllten Bewährungsauflagen aus Vorverurteilungen zwingend zu berücksichtigen und gerichtlich zu entscheiden ist. Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung von § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB und hat praktische Auswirkungen auf die Strafvollstreckung.
Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei bezog es eine frühere Verurteilung ein, bei der die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungsauflage (Zahlung an einen gemeinnützigen Verein) vom Angeklagten bereits erfüllt worden war. Das Landgericht versäumte es jedoch, über die Anrechnung dieser erfüllten Auflage auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden.
Kernfrage des Verfahrens war, ob das Landgericht gegen § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB verstoßen hat, indem es die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage auf die Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerichtlich entschied. Gemäß dieser Vorschrift sind erfüllte Auflagen bei der Strafvollstreckung zu berücksichtigen.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Dresden insoweit auf und verwies die Sache zur Entscheidung über die Anrechnung der Bewährungsauflage zurück. Der BGH stellte fest, dass die fehlende Entscheidung über die Anrechnung einen Verstoß gegen § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB darstellt und damit einen Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe begründet. Gemäß § 354 Abs. 1b StPO war der BGH berechtigt, selbst über die Anrechnung zu entscheiden. Er entschied jedoch, die Angelegenheit an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, um die Anrechnung der Bewährungsauflage nachträglich feststellen zu lassen.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB. Gerichte sind verpflichtet, bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe die Anrechnung bereits erfüllter Bewährungsauflagen zu prüfen und darüber zu entscheiden. Dies gewährleistet eine gerechte und rechtsstaatliche Strafvollstreckung.
Der Beschluss des BGH liefert eine wichtige Klarstellung zur Anrechnung von Bewährungsauflagen bei der Gesamtstrafenbildung. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verurteilten und trägt zur Rechtssicherheit im Strafvollstreckungsverfahren bei. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Thematik in Zukunft weiterentwickelt.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 5 StR 540/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juristische Datenbanken).