Einführung
Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällter Beschluss (3 StR 348/24 vom 13.11.2024) verdeutlicht die Auswirkungen der Gesetzesänderung vom 28. Juni 2024 zur Anpassung der Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Kleve teilweise auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.
Sachverhalt
Das Landgericht Kleve hatte den Angeklagten wegen des Herstellens kinderpornografischer Schriften und Inhalte in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Taten ereigneten sich im Oktober 2017 sowie zwischen Oktober 2021 und April 2022. Der Angeklagte hatte Bilder und Videos vom unbekleideten Genitalbereich zweier Kinder im Alter von drei und zehn Jahren angefertigt.
Rechtliche Probleme
Die Revision des Angeklagten vor dem BGH richtete sich gegen die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht zwar nach dem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Recht korrekt geurteilt hatte. Allerdings trat am 28. Juni 2024 eine Gesetzesänderung in Kraft, die die Mindeststrafen für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Kinderpornographie herabsetzte. Diese Änderung wirkte sich auf den vorliegenden Fall günstig für den Angeklagten aus.
Entscheidung und Begründung
Der BGH hob die Einzelstrafen in sechs der sieben Fälle sowie die Gesamtstrafe auf. Die Feststellungen des Landgerichts blieben jedoch bestehen. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass Änderungen des Tatzeitrechts, die sich für den Täter günstiger auswirken, bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Da nicht auszuschließen war, dass das Landgericht bei Anwendung des neuen Gesetzes zu milderen Strafen gelangt wäre, war eine Neuverhandlung erforderlich.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung der Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Strafrecht, selbst während eines laufenden Verfahrens. Sie zeigt auch die unmittelbare Auswirkung der Gesetzesänderung vom 28. Juni 2024 auf die Strafzumessung in Fällen von Kinderpornographie.
Schlussfolgerung
Der BGH hat die Bedeutung der rückwirkenden Anwendung günstigerer Strafgesetze bekräftigt. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht im Rahmen der Neuverhandlung die Strafen unter Berücksichtigung der geänderten Mindeststrafen bemessen wird.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2024 - 3 StR 348/24