Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 19. November 2024 (Az. 2 StR 325/24) die Anordnung des Vorwegvollzugs bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt präzisiert. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung des § 67 StGB und hat Auswirkungen auf die Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Maßregel.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten, der drogenabhängig ist, in einer Entziehungsanstalt an. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde auch ein Vorwegvollzug von zwei Jahren und drei Monaten der Freiheitsstrafe vor Beginn der Therapie angeordnet. Die Verurteilung erfolgte unter Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aufgrund einer akuten Intoxikation zum Tatzeitpunkt.
Die zentrale Rechtsfrage des Verfahrens betraf die korrekte Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 67 StGB in der Fassung vom 1. Oktober 2023. Das Landgericht hatte sich bei seiner Berechnung am Halbstrafenzeitpunkt orientiert. Der BGH stellte jedoch klar, dass der korrekte Bezugspunkt für die Berechnung der Zeitpunkt der Erledigung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StGB i.V.m. § 57 Abs. 2 StGB analog vorliegen.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten im Wesentlichen als unbegründet. Er korrigierte jedoch die vom Landgericht angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB beträgt die Dauer des Vorwegvollzugs drei Jahre und acht Monate. Da die Korrektur zu Gunsten des Angeklagten erfolgte, stand das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO der Änderung nicht entgegen. Der BGH betonte, dass die gesetzlichen Regelungen zur Vollstreckungsreihenfolge auch dem Therapieerfolg dienen.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Anwendung des § 67 StGB bei der Anordnung des Vorwegvollzugs. Sie stärkt die Rechte von Verurteilten, die in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden, und trägt dazu bei, den Therapieerfolg zu sichern. Die Entscheidung dürfte auch in zukünftigen Fällen als Orientierungshilfe dienen.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtslage zur Dauer des Vorwegvollzugs bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt präzisiert. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs und trägt zur Sicherung des Therapieerfolgs bei.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2024 (Az. 2 StR 325/24)