Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 17. Oktober 2024 (Az. 6 StR 408/24) eine Entscheidung des Landgerichts Hildesheim zu einem Fall von Wohnungseinbruchdiebstahl in drei Fällen geändert. Der BGH verschärfte den Schuldspruch und hob teilweise die Einziehungsentscheidung auf. Dieser Fall verdeutlicht die Feinheiten der rechtlichen Würdigung von Wohnungseinbrüchen und den Umgang mit sichergestellten Gegenständen.
Das Landgericht Hildesheim hatte den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie sichergestellter Gegenstände angeordnet. Der Angeklagte legte Revision gegen dieses Urteil ein.
Die Revision des Angeklagten warf mehrere rechtliche Fragen auf, darunter:
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Der Schuldspruch wurde dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen schuldig ist. Der BGH betonte, dass die Qualifikation "schwer" aus Gründen der Klarstellung auch im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden muss.
Bezüglich der Einziehung sichergestellter Gegenstände stellte der BGH fest, dass das Landgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB vorliegen. Insbesondere fehlte die Prüfung, ob eine Zuordnung der sichergestellten Gegenstände zu konkreten anderen Taten möglich ist. Da diesbezüglich Anhaltspunkte bestanden, da Opfer anderer Einbrüche Teile des Schmucks wiedererkannt hatten, hob der BGH die Einziehungsentscheidung auf.
Das Verschlechterungsverbot stand der Neufassung des Schuldspruches nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Diese Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung der präzisen Formulierung des Schuldspruchs und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB. Sie unterstreicht die Subsidiarität des § 73a StGB gegenüber § 73 StGB und verdeutlicht, dass eine erweiterte Einziehung nur dann in Betracht kommt, wenn eine Zuordnung zu konkreten anderen Taten ausgeschlossen ist.
Der Beschluss des BGH liefert wichtige Klarstellungen zur Anwendung des § 73a StGB und zur Bedeutung der expliziten Nennung von Qualifikationstatbeständen im Schuldspruch. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Strafgerichte in vergleichbaren Fällen beeinflussen und dazu beitragen, die Rechtssicherheit im Bereich der Einziehung von Taterträgen zu erhöhen. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht in der neuen Verhandlung die Einziehungsfrage unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH entscheiden wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 6 StR 408/24