Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 3. Dezember 2024 (Az. 2 StR 381/24) ein Urteil des Landgerichts Aachen teilweise aufgehoben. Der Fall betrifft einen versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung. Die Entscheidung des BGH wirft wichtige Fragen zur Heimtücke im Kontext des versuchten Mordes auf.
Sachverhalt
Die Angeklagten planten die Tötung zweier Brüder. Die weibliche Angeklagte wollte sich dadurch aus einer toxischen Beziehung mit einem der Brüder befreien und kompromittierende Daten auf dessen Mobiltelefon löschen. Der männliche Angeklagte sollte die Tat ausführen. Ein erster Versuch, die Brüder mit Medikamenten zu betäuben, scheiterte. In einem zweiten Versuch drang der männliche Angeklagte in die Wohnung ein und griff einen der Brüder (S. W.) im Schlaf mit einem Hammer an. Dieser erwachte und wehrte sich. Der zweite Bruder (Y. W.) wurde durch die Schreie geweckt und eilte herbei. Auch ihn griff der Angeklagte mit dem Hammer an. Gemeinsam gelang es den Brüdern, den Angreifer zu überwältigen.
Rechtliche Probleme
Das Landgericht Aachen verurteilte die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung. Der BGH hob das Urteil hinsichtlich des versuchten Mordes am zweiten Bruder (Y. W.) und der versuchten Nötigung auf. Zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage, ob der Angriff auf Y. W. als heimtückisch zu werten ist. Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein des Täters hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit von Y. W. zu belegen. Y. W. war durch die Schreie seines Bruders geweckt worden und wusste, dass sich jemand im Zimmer befand, auch wenn er die konkrete Gefahr nicht erkannte. Ob dies auch dem Vorstellungsbild des Angeklagten entsprach, ließ das Urteil offen.
Weiterhin hob der BGH die Verurteilung wegen versuchter Nötigung auf, da die Feststellungen nicht belegten, dass die Angeklagten die Brüder zu Lebzeiten zur Duldung der Wegnahme ihrer Mobiltelefone zwingen wollten.
Entscheidung und Begründung
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Aachen im Fall 2 der Urteilsgründe (bezüglich des Angriffs auf Y. W.) und im Gesamtstrafausspruch auf. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes am ersten Bruder (S. W.) und wegen gefährlicher Körperverletzung blieb bestehen. Auch die Adhäsionsentscheidung zugunsten von S. W. wurde nicht aufgehoben.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Feststellung von Heimtücke, insbesondere im Kontext des versuchten Mordes. Es reicht nicht aus, dass das Opfer objektiv arg- und wehrlos ist; der Täter muss sich dieses Zustands bewusst sein und ihn gezielt ausnutzen. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Angeklagten und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweiswürdigung durch die Gerichte.
Schlussfolgerung
Der Fall zeigt die Komplexität der rechtlichen Beurteilung von Tötungsdelikten und die Bedeutung einer präzisen Feststellung des subjektiven Tatbestands. Die Neuverhandlung vor dem Landgericht wird zeigen, ob die aufgeworfenen Fragen zur Heimtücke und zur versuchten Nötigung geklärt werden können.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2024 (Az. 2 StR 381/24) - (entsprechend der Angabe im Ausgangstext "aus dem deutschen Law Ministerium")