Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16. Oktober 2024 in einem Beschluss (Az. 6 StR 388/24) das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Februar 2024 (Az. 12 KLs 146/23 jug (2)) in einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen teilweise aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Die Entscheidung des BGH betrifft verschiedene Rechtsfragen, darunter Verjährung, Strafzumessung und Einziehung von Tatmitteln.
Das Landgericht Rostock hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt. Die Taten betrafen die leiblichen Töchter des Angeklagten und erstreckten sich über einen längeren Zeitraum.
Die Revision des Angeklagten vor dem BGH rügte die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH stellte mehrere Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts fest:
Der BGH änderte den Schuldspruch des Landgerichts entsprechend und hob die Strafaussprüche und die Einziehung des Tatmittels auf. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der BGH begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung in einem Fall, der fehlerhaften Strafzumessung und der mangelnden Begründung der Einziehung.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Anwendung von Verjährungsregeln und die Notwendigkeit einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Strafzumessung, insbesondere bei Sexualstraftaten. Sie unterstreicht auch die Bedeutung der Berücksichtigung eines Geständnisses. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Strafverfolgung und -zumessung in vergleichbaren Fällen.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass bei der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs sowohl die Verjährungsfristen als auch die Grundsätze der Strafzumessung genau beachtet werden müssen. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ermöglicht eine erneute Beurteilung des Falls unter Berücksichtigung der vom BGH aufgezeigten Rechtsfehler.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 6 StR 388/24