Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Januar 2025 in einem Beschluss (5 StR 438/24) eine Entscheidung des Landgerichts Berlin I vom 30. April 2024 (Az: 508 KLs 25/23) zum sexuellen Missbrauch von Kindern teilweise abgeändert und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Der Fall betrifft mehrere Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern, die Herstellung kinderpornografischer Schriften und den Besitz kinderpornografischer Inhalte.
Das Landgericht Berlin I hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des Herstellens einer kinderpornografischen Schrift in drei Fällen sowie des Besitzes eines kinderpornografischen Inhaltes schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein.
Die Revision des Angeklagten warf mehrere rechtliche Fragen auf, darunter die Zulässigkeit eines Teilfreispruchs bei gleichzeitiger Verurteilung wegen desselben Tatgeschehens, die ausreichende Feststellung des Besitzes kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB und die korrekte Berücksichtigung psychischer Folgen der Taten bei der Strafzumessung.
Der BGH hob den Teilfreispruch des Angeklagten auf, da das Landgericht alle ihm zur Last gelegten Taten für erwiesen erachtet hatte. Ein Teilfreispruch wäre demnach widersprüchlich gewesen. Weiterhin hob der BGH den Schuldspruch wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte auf, da die Feststellungen des Landgerichts die Voraussetzungen des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht belegten. Schließlich beanstandete der BGH die Strafzumessung des Landgerichts, da die psychischen Folgen der Taten sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe berücksichtigt worden waren.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung von Teilfreisprüchen und die Feststellung des Besitzes kinderpornografischer Inhalte. Sie unterstreicht zudem die Bedeutung einer korrekten Strafzumessung unter Vermeidung von Doppelverwertungen.
Der BGH hat die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun die aufgezeigten Rechtsfehler korrigieren und eine neue Entscheidung treffen. Die Feststellungen des ursprünglichen Urteils bleiben jedoch bestehen und können durch nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 5 StR 438/24 (Quelle: Deutsches Rechtssystem, Entscheidungssuche)