BGH-Entscheidung zum sexuellen Missbrauch von Kindern
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. Januar 2025 in einem Beschluss (Az. 6 StR 651/24) eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2024 (Az. 24 KLs 3/24) zum sexuellen Missbrauch von Kindern teilweise geändert. Der Fall betrifft den sexuellen Missbrauch einer Tochter durch ihren Vater über mehrere Jahre.
Sachverhalt
Das Landgericht Potsdam verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Die Taten ereigneten sich zwischen August 2010 und April 2017 zum Nachteil der am 15. Oktober 2002 geborenen Tochter des Angeklagten. Die Übergriffe umfassten verschiedene Formen des sexuellen Missbrauchs, darunter auch Anal- und Oralverkehr.
Rechtliche Probleme
Die Revision des Angeklagten vor dem BGH richtete sich gegen den Schuldspruch und beruhte auf der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Ein zentraler Punkt war die Frage der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der tateinheitlich angeklagten Körperverletzung.
Entscheidung und Begründung
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt. Der Schuldspruch wurde dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfiel, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten war. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt einfache Körperverletzung nach fünf Jahren. Da keine Ruhens- oder Unterbrechungstatbestände vorlagen, waren die Körperverletzungshandlungen verjährt. Der BGH betonte, dass bei Tateinheit jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung unterliegt.
Trotz des teilweisen Erfolgs der Revision blieb der Strafausspruch insgesamt unberührt. Der BGH ging davon aus, dass das Landgericht auch ohne die Verurteilung wegen Körperverletzung dieselbe Strafe verhängt hätte, da die übrigen Taten bereits schwerwiegend genug waren. Verjährte Taten dürfen zudem straferschwerend berücksichtigt werden.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Verjährungsregelungen im Strafrecht, insbesondere bei Tateinheit verschiedener Delikte. Sie zeigt auch, dass verjährte Taten dennoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.
Schlussfolgerung
Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Verjährungsvorschriften in jedem Strafverfahren. Die Entscheidung des BGH liefert Klarheit zur Anwendung der Verjährung bei Tateinheit von Straftaten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.01.2025 - 6 StR 651/24 (abgerufen vom Rechtsprechungsportal des Bundesgerichtshofs)