Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 19. November 2024 (Az. 2 StR 498/24) die Verurteilung eines Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) bestätigt und klarstellende Änderungen am Urteil des Landgerichts Limburg vorgenommen. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung des neuen Gesetzes und die damit verbundenen Änderungen im Betäubungsmittelstrafrecht.
Sachverhalt: Das Landgericht Limburg hatte den Angeklagten ursprünglich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie weiterer Delikte verurteilt. Der BGH hatte dieses Urteil in einem früheren Beschluss teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach Inkrafttreten des KCanG verurteilte das Landgericht den Angeklagten erneut.
Rechtliche Fragen: Kernfrage des Verfahrens war die Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes auf den vorliegenden Fall. Da das KCanG nach der Verurteilung durch das Landgericht, aber vor der Entscheidung des BGH in Kraft getreten war, stellte sich die Frage, ob und inwieweit das neue Gesetz im vorliegenden Fall anzuwenden ist.
Entscheidung und Begründung: Der BGH änderte den Schuldspruch des Landgerichts entsprechend dem KCanG. Der Angeklagte wurde nun wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes verurteilt. Der BGH stellte klar, dass das KCanG als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden ist. Der BGH bestätigte im Übrigen die Verurteilung des Angeklagten und passte die Gesamtstrafe an. Der BGH klärte zudem einen Fehler im Urteilstenor des Landgerichts, der die Zuordnung der Gesamtstrafen zu den einzelnen Taten betraf.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Anwendung des KCanG in der Praxis und bestätigt die Relevanz des Grundsatzes der Rückwirkung milderer Gesetze. Sie unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Formulierung des Urteilstenors, insbesondere bei der Bildung von Gesamtstrafen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BGH liefert wichtige Hinweise zur Anwendung des KCanG und zur Auslegung des § 2 Abs. 3 StGB. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zur Anwendung des KCanG weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2024 (Az. 2 StR 498/24), abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.