Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. September 2024 in einem Beschluss (Az. 6 StR 385/24) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 2024 (Az. 5 KLs 40/23) teilweise geändert. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub, Urkundenfälschung, Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt worden war. Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Verfahrensvorschriften und klärt die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Einziehung von Gegenständen.
Das Landgericht Saarbrücken hatte den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub, Urkundenfälschung, Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt. Zusätzlich wurde die Einziehung von Betäubungsmitteln, die in einem früheren Verfahren durch das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße angeordnet worden war, aufrechterhalten.
Die Revision des Angeklagten vor dem BGH rügte die Verletzung sachlichen Rechts. Im Fokus standen dabei die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung ohne das Vorliegen der notwendigen Verfolgungsvoraussetzungen (Strafantrag bzw. Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses) sowie die Aufrechterhaltung der Einziehung der Betäubungsmittel trotz deren Erledigung.
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt. Die Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung hob er auf, da die erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen fehlten. Der BGH stellte klar, dass in solchen Fällen eine Änderung des Schuldspruchs, nicht aber eine Teileinstellung des Verfahrens, erfolgen muss. Die Aufrechterhaltung der Einziehung der Betäubungsmittel erklärte der BGH für unzulässig, da die Maßnahme mit der Rechtskraft des ursprünglichen Urteils erledigt war. Der Strafausspruch blieb hingegen unberührt, da der BGH davon ausging, dass das Landgericht auch ohne die aufgehobene Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung dieselbe Strafe verhängt hätte.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung von Verfolgungsvoraussetzungen im Strafverfahren. Sie verdeutlicht zudem, dass erledigte Einziehungsentscheidungen nicht aufrechterhalten werden dürfen.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Bedeutung der Einhaltung von Verfahrensvorschriften im Strafverfahren betont. Die Entscheidung dient der Rechtssicherheit und stellt klar, wie mit erledigten Einziehungsanordnungen zu verfahren ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – 6 StR 385/24