Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 29. Januar 2025 (Az. 5 StR 586/24) entschieden, wie sich das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) auf bereits laufende Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Cannabis auswirkt. Die Entscheidung verdeutlicht die unmittelbare Anwendbarkeit des milderen Gesetzes und hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung in solchen Fällen.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bremen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt. Zwei dieser Fälle betrafen den Handel mit Cannabis. Die Verurteilung erfolgte vor Inkrafttreten des KCanG, das den Umgang mit Konsumcannabis neu regelt.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob und wie das nachträglich in Kraft getretene KCanG auf die bereits laufenden Verfahren anzuwenden ist. Insbesondere war zu klären, ob die milderen Strafdrohungen des KCanG im Vergleich zu denen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zu berücksichtigen sind.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Bremen teilweise auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Der Schuldspruch wurde dahingehend geändert, dass der Angeklagte in den beiden Cannabis-Fällen wegen Handeltreibens mit Cannabis nach dem KCanG verurteilt wurde. Die entsprechenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben, da die Strafdrohungen des KCanG milder sind als die des BtMG. Der BGH begründete seine Entscheidung mit § 2 Abs. 3 StGB, wonach bei einer Gesetzesänderung nach der Tat das mildere Gesetz anzuwenden ist. Da sich die Strafdrohungen des KCanG als milder erweisen, musste der BGH dies auch im Revisionsverfahren berücksichtigen.
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Folgen für laufende und zukünftige Verfahren im Zusammenhang mit Cannabis. Sie stellt klar, dass das KCanG unmittelbare Anwendung findet und zu einer milderen Bestrafung führen kann. Dies betrifft insbesondere Fälle, die vor dem Inkrafttreten des KCanG verhandelt wurden, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung des Rückwirkungsverbots bei Strafgesetzen und die Anwendung des milderen Gesetzes. Die Entscheidung schafft Klarheit für die Rechtsprechung im Umgang mit Cannabis-Delikten und dürfte zu einer Anpassung der Strafzumessung in entsprechenden Fällen führen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2025, Az. 5 StR 586/24