Einführung
Ein Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Dezember 2024 (Az. 2 StR 196/24) beleuchtet die Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf Fälle, die vor dessen Inkrafttreten verhandelt wurden. Der Fall betrifft den Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge und wirft die Frage auf, welches Recht anzuwenden ist und welche Auswirkungen das KCanG auf die Strafzumessung hat.
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Er hatte im Juli 2022 in einem Hotelzimmer Haschisch und Marihuana in einer Menge aufbewahrt, die die Grenze der nicht geringen Menge sowohl nach dem BtMG als auch nach dem KCanG überschritt. Das Landgericht ging von einem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG aus.
Rechtliche Probleme
Die zentrale Frage des Falles ist, ob das zur Tatzeit geltende Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das am 1. April 2024 in Kraft getretene KCanG anzuwenden ist. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist das mildere Gesetz anzuwenden. Hierbei ist ein Vergleich der Strafandrohungen beider Gesetze im konkreten Fall erforderlich.
Entscheidung und Begründung
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG (Besitz von Cannabis in einem besonders schweren Fall) ist mit dem des § 29a Abs. 2 BtMG (minder schwerer Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) identisch. Allerdings handelt es sich bei § 34 Abs. 3 KCanG um eine Strafzumessungsregel. Ob von der Regelwirkung auszugehen ist, liegt im Ermessen des Tatgerichts. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des KCanG von der Regelwirkung abgesehen und eine mildere Strafe verhängt hätte.
Auswirkungen
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des KCanG für die Beurteilung von Cannabisbesitz-Fällen. Sie zeigt auch, dass die Anwendung des neuen Gesetzes im Einzelfall komplex sein kann und eine sorgfältige Abwägung der Strafzumessungsaspekte erfordert.
Schlussfolgerung
Der BGH hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses unter Berücksichtigung des KCanG erneut über die Strafzumessung entscheidet. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht die Regelwirkung des § 34 Abs. 3 KCanG im konkreten Fall beurteilen wird.
Quellen
BGH, Beschluss vom 03.12.2024 - 2 StR 196/24 (Quelle: Deutsches Bundesministerium der Justiz)