Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Februar 2025 eine Entscheidung in einem Fall von bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln getroffen, die die Bedeutung der korrekten rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel verdeutlicht.
Das Landgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten am 7. August 2024 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zusätzlich befand das Landgericht den Angeklagten des Besitzes von Betäubungsmitteln und verbotenen Gegenständen (Springmesser und Schlagring) für schuldig. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Revision ein.
Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen den Schuldspruch des Landgerichts. Der BGH hatte zu prüfen, ob das Urteil des Landgerichts Rechtsfehler enthielt.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten im Wesentlichen. Der Schuldspruch wurde jedoch präzisiert und der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Besitz von verbotenen Gegenständen (Springmesser und Schlagring) für schuldig befunden. Der BGH betonte, dass Zusätze wie "vorsätzlich" oder "unerlaubt" in der Urteilsformel entbehrlich seien. Hingegen sei bei Verstößen gegen das Waffengesetz die konkrete rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel notwendig (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Diese Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung der formalen Genauigkeit in Urteilsformeln, insbesondere bei Verstößen gegen das Waffengesetz. Sie verdeutlicht, dass die korrekte rechtliche Bezeichnung der Tat für die Wahrung der Rechte des Angeklagten unerlässlich ist.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, präzisiert jedoch den Schuldspruch und bekräftigt die Notwendigkeit der formalen Korrektheit von Urteilsformeln. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Gerichte in Bezug auf die Formulierung von Schuldsprüchen beeinflussen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 1 StR 486/24