Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 eine Entscheidung in einem Fall von bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln getroffen, die wichtige Aspekte der Tatbestandsauslegung und der Konkurrenzlehre klärt. Der vorliegende Beitrag analysiert die Entscheidung des 4. Strafsenats (Az. 4 StR 452/24) und beleuchtet deren Bedeutung für die deutsche Rechtsprechung.
Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Cannabis sowie wegen Besitzes von Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte im Dezember 2021 Amphetamin und Marihuana erworben, teils zum Weiterverkauf, teils zum Eigenkonsum. Im Januar 2024 wurden in seiner Wohnung Amphetamin, MDMA und Marihuana sowie Waffen (Tierabwehrspray, Messer, Teleskopschlagstöcke) gefunden. Ein Teil des Amphetamins stammte noch aus dem Ankauf vom Dezember 2021.
Der BGH hatte sich mit mehreren Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Zentral war die Frage der Konkurrenz zwischen den einzelnen Taten. Das Landgericht hatte den Ankauf vom Dezember 2021 und die Vorratshaltung im Januar 2024 als tatmehrheitlich bewertet. Weiterhin stellte sich die Frage, ob die Fälle des Ankaufs von Cannabis zum Eigenkonsum als Besitz im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG zu werten waren.
Der BGH änderte den Schuldspruch des Landgerichts ab. Er stellte fest, dass der Ankauf vom Dezember 2021 und die spätere Vorratshaltung im Januar 2024 tateinheitlich als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten sind. Die Vermischung der alten und neuen Amphetaminmenge zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat begründe eine Bewertungseinheit. Die Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis in den Fällen des Ankaufs zum Eigenkonsum hob der BGH auf, da der Erwerbstatbestand vorrangig ist.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht. Die Vermischung von aus verschiedenen Erwerbsakten stammenden Drogen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat führt zur Tateinheit. Zudem bekräftigt der BGH den Vorrang des Erwerbstatbestandes gegenüber dem Besitz im Falle des Ankaufs zum Eigenkonsum.
Die Entscheidung des BGH liefert wichtige Klarstellungen zur Konkurrenzlehre im Betäubungsmittelstrafrecht. Sie dürfte die Rechtsprechungspraxis in ähnlichen Fällen beeinflussen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der konkurrenzrechtlichen Zusammenhänge bei der Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 4 StR 452/24 (Quelle: Deutsches Recht Museum)