Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft im Fall eines besonders schweren Raubes verworfen. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Beweisführung durch DNA-Spuren und unterstreicht die Bedeutung des Prinzips "in dubio pro reo".
Hintergrund des Falls: Der Fall betrifft einen Überfall auf einen Geldtransporter in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2002. Im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht Gießen die Angeklagten freigesprochen. Der BGH hob dieses Urteil auf Revision der Staatsanwaltschaft auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht. Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Landgericht einen der Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in einem Fall und sprach ihn im zweiten Fall frei. Der zweite Angeklagte wurde in beiden Fällen freigesprochen.
Rechtliche Fragen: Kernfrage des Verfahrens war, ob die vorhandenen DNA-Spuren der Angeklagten in den Tatfahrzeugen ausreichend für eine Verurteilung wegen Raubes sind. Es ging darum, ob die bloße Anwesenheit in den Fahrzeugen, ohne weitere Beweise für eine Beteiligung an der Tat, eine Verurteilung rechtfertigt.
Entscheidung und Begründung: Der BGH bestätigte die Freisprüche des Landgerichts im zweiten Fall. Die Richter stellten fest, dass zwar DNA-Spuren der Angeklagten in den Tatfahrzeugen gefunden wurden, dies jedoch nicht zweifelsfrei beweist, dass sie am Tatort anwesend oder in die Tat verwickelt waren. Das Gericht betonte, dass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muss.
Auswirkungen: Das Urteil bekräftigt die hohe Beweislast im Strafrecht und verdeutlicht, dass DNA-Spuren allein nicht immer für eine Verurteilung ausreichen. Es unterstreicht die Notwendigkeit weiterer Beweise, die eine Tatbeteiligung belegen.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Freisprüche des Landgerichts Gießen bestätigt und damit die Bedeutung des Prinzips "in dubio pro reo" hervorgehoben. Der Fall zeigt, dass auch bei vorhandenen DNA-Spuren eine Verurteilung nur dann erfolgen kann, wenn weitere Beweise für eine Tatbeteiligung vorliegen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2025 - 2 StR 526/24