Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. Oktober 2024 (Az. 3 StR 386/24) die Strafzumessung des Landgerichts Düsseldorf in einem Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum aufgehoben. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Strafzumessung in Fällen geringen Eigenkonsums von Drogen.
Der Angeklagte, ein drogenabhängiger Mann, wurde im Sommer 2023 in einem Zelt auf einem Baugelände in der Nähe des Düsseldorfer Hauptbahnhofs angetroffen. Er hatte eine geringe Menge Heroin zum Eigenkonsum bei sich, die von der Polizei sichergestellt wurde. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei der gegebenen Sachlage angemessen war. Insbesondere war zu prüfen, ob die besonderen Umstände des Falls, wie die geringe Menge der Drogen, der Eigenkonsum und die Sicherstellung des Rauschgifts, eine mildere Strafe gerechtfertigt hätten.
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer. Der BGH stellte fest, dass die Strafzumessung des Landgerichts rechtsfehlerhaft war. Obwohl das Landgericht die Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG geprüft hatte, erwies sich die verhängte Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig. Der BGH betonte, dass der Besitz geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum nicht generell mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden muss. Im vorliegenden Fall fehlten nachvollziehbare Gründe, die die persönliche Schuld des Angeklagten oder das geringe Tatunrecht erhöhten. Die Gefährlichkeit von Heroin allein rechtfertige keine Freiheitsstrafe, insbesondere da keine Gefahr für Dritte bestand. Der BGH rügte, dass das Landgericht weder den Eigenkonsum noch die Sicherstellung der Drogen ausreichend berücksichtigt hatte.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung einer einzelfallbezogenen und abwägenden Strafzumessung in Drogenbesitzfällen. Sie unterstreicht, dass bei geringem Eigenkonsum und fehlender Gefährdung Dritter milde Strafen oder sogar ein Absehen von Strafe in Betracht kommen. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Strafgerichte in ähnlichen Fällen beeinflussen.
Der Beschluss des BGH liefert wichtige Hinweise zur Strafzumessung bei Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum. Es bleibt abzuwarten, wie die neu zuständige Strafkammer die Vorgaben des BGH im konkreten Fall umsetzen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.10.2024 - 3 StR 386/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juris)