Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 19. November 2024 (Az. 5 StR 629/24) eine wichtige Entscheidung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Berücksichtigung des neuen Cannabisgesetzes (KCanG) getroffen. Der Fall verdeutlicht die komplexen rechtlichen Fragen, die sich aus dem Inkrafttreten des KCanG im Verhältnis zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ergeben.
Das Landgericht Dresden hatte die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und Beihilfe hierzu verurteilt. Die Verurteilung erfolgte nach dem BtMG. Nach der Tatbegehung, aber vor der Entscheidung des Landgerichts, trat das KCanG in Kraft. Das Landgericht prüfte daher, ob das neue Gesetz im Vergleich zum BtMG milder ist und somit anzuwenden wäre.
Die zentrale Rechtsfrage bestand darin, ob das nachträglich in Kraft getretene KCanG im Vergleich zum BtMG das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Dies war insbesondere im Hinblick auf den unterschiedlichen Strafrahmen für Cannabisdelikte in beiden Gesetzen zu klären. Das Landgericht musste entscheiden, ob die Anwendung des KCanG zu einer höheren oder niedrigeren Strafe für die Angeklagten geführt hätte.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Dresden insoweit, als dieses das BtMG als das mildere Gesetz ansah. Das Landgericht hatte korrekt festgestellt, dass bei den Angeklagten von minder schweren Fällen nach § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen sei. Die Anwendung des KCanG hätte hingegen zu einer höheren Strafe geführt. Der BGH änderte den Schuldspruch der Angeklagten L. und S. in bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, da nach dem Grundsatz der strikten Alternativität § 30a BtMG in seiner Gesamtheit anzuwenden ist. Eine teilweise Anwendung des alten und des neuen Rechts ist unzulässig.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des Grundsatzes der strikten Alternativität bei der Anwendung von Strafgesetzen im zeitlichen Kontext. Sie zeigt auch die Herausforderungen, die sich aus dem Inkrafttreten neuer Gesetze, insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelrechts, für die Rechtsprechung ergeben.
Der Beschluss des BGH liefert eine wichtige Klarstellung zur Anwendung des BtMG und des KCanG in Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird und welche weiteren Auswirkungen das KCanG auf die Strafverfolgungspraxis haben wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2024, Az. 5 StR 629/24, abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.