Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 5 StR 709/24) eine Entscheidung des Landgerichts Berlin I vom 16. Juli 2024 (Az. 523 KLs 9/23) zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge teilweise geändert. Der Fall betrifft die Angeklagten B. und Q. und wirft wichtige Fragen hinsichtlich der genauen Bestimmung des Schuldspruchs bei Waffendelikten sowie der Reichweite der Einziehung von Vermögenswerten auf.
Das Landgericht Berlin I hatte die Angeklagten B. und Q. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Zusätzlich wurde der Angeklagte B. wegen „unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen und Munition“ verurteilt. Das Landgericht verhängte gegen B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen Q. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Darüber hinaus wurden Einziehungsentscheidungen bezüglich verschiedener Vermögenswerte, darunter zwei Fahrzeuge und ein Geldbetrag, getroffen.
Die Revisionen der Angeklagten vor dem BGH konzentrierten sich auf zwei Hauptpunkte: die Präzisierung des Schuldspruchs bezüglich des Waffendelikts des Angeklagten B. und die Rechtmäßigkeit der Einziehungsentscheidungen.
Der BGH präzisierte den Schuldspruch gegen B. dahingehend, dass dieser des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Flinte), einer halbautomatischen Kurzwaffe (Pistole) und von Munition schuldig ist. Der vom Landgericht zusätzlich festgestellte Erwerb der Waffen entfiel mangels ausreichender Feststellungen. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung teilweise auf. Bezüglich des Geldbetrages rügte der BGH, dass das Landgericht nicht geprüft hatte, ob dieser Betrag konkreten Straftaten außerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts zuzuordnen ist. Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB habe Vorrang vor § 73a StGB. Hinsichtlich der beiden Fahrzeuge (Volvo V40 und Porsche Cayenne) stellte der BGH fest, dass das Landgericht die erweiterte Einziehung von Surrogaten nach § 73a StGB fälschlicherweise angenommen hatte. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Formulierung des Schuldspruchs, insbesondere bei Waffendelikten. Sie unterstreicht zudem die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für die Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere im Hinblick auf den Vorrang der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB vor § 73a StGB und die Unzulässigkeit der erweiterten Einziehung von Surrogaten nach § 73a StGB.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung zur Einziehung von Vermögenswerten präzisiert und die Bedeutung einer genauen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hervorgehoben. Die Zurückverweisung an das Landgericht ermöglicht eine erneute Prüfung der Sachlage unter Berücksichtigung der vom BGH aufgestellten Grundsätze.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 5 StR 709/24)