Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Dezember 2024 in einem Beschluss (Az. 3 StR 402/24) eine wichtige Entscheidung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln getroffen. Der Fall betrifft die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg und klärt Fragen zur Tenorierung im Schuldspruch sowie zur Einziehung von Taterträgen.
Sachverhalt: Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung von Taterträgen angeordnet. Auch gegen einen Mitangeklagten erging ein Urteil mit Einziehung von Taterträgen. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein.
Rechtliche Probleme: Die Revision des Angeklagten warf mehrere Rechtsfragen auf. Im Fokus standen die korrekte Formulierung des Schuldspruchs, insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung "in nicht geringer Menge" beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis, sowie die Voraussetzungen für die Einziehung von Taterträgen.
Entscheidung und Begründung: Der BGH änderte den Schuldspruch des Angeklagten teilweise. Er stellte klar, dass beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keine ausdrückliche Erwähnung der "nicht geringen Menge" im Tenor erforderlich ist, da diese bereits Tatbestandsvoraussetzung ist. Hinsichtlich der Einziehung von Taterträgen hob der BGH das Urteil teilweise auf. Er begründete dies damit, dass die Feststellungen des Landgerichts keine ausreichende Grundlage für die Einziehung des vollen Betrags lieferten. Es fehlten Feststellungen dazu, dass der Angeklagte tatsächlich die Verfügungsgewalt über die gesamten Erlöse aus den Drogengeschäften hatte. Die Aufhebung erstreckte sich teilweise auch auf den Mitangeklagten.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH präzisiert die Anforderungen an die Tenorierung im Schuldspruch bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis. Sie unterstreicht zudem die Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur Verfügungsgewalt bei der Einziehung von Taterträgen. Das Urteil hat Bedeutung für die Rechtspraxis und trägt zur einheitlichen Anwendung der relevanten Vorschriften bei.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seiner Entscheidung wichtige Klarstellungen zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgenommen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Tenorierung und die Notwendigkeit, die Voraussetzungen für die Einziehung von Taterträgen sorgfältig zu prüfen. Die Zurückverweisung an das Landgericht ermöglicht nun eine erneute Prüfung der Einziehung unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2024, Az. 3 StR 402/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).