Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 8. Oktober 2024 (Aktenzeichen: 5 StR 382/24) entschieden, dass sogenannte K.O.-Tropfen nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB gelten. Diese Entscheidung klärt eine wichtige Frage im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen unter Verwendung von K.O.-Tropfen und hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung.
Der Beschluss des BGH bezieht sich auf ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. März 2024 (Az: 15 KLs 924 Js 58853/22). Die Details des zugrundeliegenden Falles sind im Beschluss anonymisiert. Der BGH befasste sich mit der Frage, ob die Verabreichung von K.O.-Tropfen in einem Getränk die Anwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB darstellt.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung des Begriffs "gefährliches Werkzeug" im Kontext von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Es stellte sich die Frage, ob K.O.-Tropfen, die mit einer Pipette in ein Getränk getropft werden, unter diese Definition fallen.
Der BGH entschied, dass K.O.-Tropfen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB darstellen. Die Begründung des Gerichts stützt sich darauf, dass der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB Gegenstände umfasst, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. K.O.-Tropfen hingegen wirken primär betäubend und sind nicht in erster Linie darauf ausgelegt, körperliche Verletzungen zu verursachen.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die juristische Bewertung von Sexualstraftaten unter Verwendung von K.O.-Tropfen. Die Anwendung des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ist nun in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Taten straffrei bleiben. Andere Strafvorschriften, wie beispielsweise § 177 Abs. 1 und 2 StGB, können weiterhin Anwendung finden.
Der Beschluss des BGH vom 8. Oktober 2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur Definition des gefährlichen Werkzeugs im Kontext von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen zwar strafbar bleibt, jedoch nicht unter den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB fällt. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis auswirken wird und ob der Gesetzgeber gegebenenfalls reagiert.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24