Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. November 2024 in einem Beschluss (Az. 6 StR 462/24) wichtige Klarstellungen zum Konkurrenzverhältnis zwischen Herstellen und Besitz kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB getroffen. Der Fall betraf die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Bayreuth.
Das Landgericht Bayreuth hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften, wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen, wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe verurteilt. Der Angeklagte legte Revision ein.
Die Revision des Angeklagten warf mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere in Bezug auf die Auslegung des § 184b StGB. Zentral war die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen dem Herstellen und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, wenn die hergestellten Schriften zugleich zum Eigenbesitz bestimmt sind. Weiterhin spielte die Frage der Strafbarkeit der bloßen Reproduktion von Bildern (hier: Fertigung von Standbildern aus Videos) eine Rolle.
Der BGH stellte das Verfahren in Bezug auf einen Fall des Herstellens kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) ein, da die bloße Reproduktion von Bildern ohne Verbreitungsabsicht nicht unter diesen Tatbestand fällt. Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses entschied der BGH, dass das Herstellen kinderpornografischer Schriften zum Eigenbesitz den Besitz in diesen Fällen konsumiert. Befinden sich auf den Datenträgern jedoch weitere kinderpornografische Inhalte, die nicht selbst hergestellt wurden, liegt Tateinheit zwischen Herstellen und Besitz vor. Eine Tatmehrheit kommt nur bei konkreten Verschaffenstaten in Betracht. Im vorliegenden Fall änderte der BGH den Schuldspruch entsprechend und hob die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte teilweise auf.
Die Entscheidung des BGH präzisiert die Auslegung des § 184b StGB und hat Auswirkungen auf die Beurteilung von Konkurrenzfragen im Zusammenhang mit kinderpornografischen Schriften. Sie verdeutlicht die Bedeutung der Verbreitungsabsicht beim Herstellen kinderpornografischer Schriften durch Reproduktion und klärt das Verhältnis zwischen Herstellen und Besitz solcher Schriften.
Der Beschluss des BGH liefert wichtige Hinweise für die Rechtspraxis im Umgang mit Fällen von Kinderpornografie. Die Entscheidung stärkt den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch und trägt zur einheitlichen Anwendung des § 184b StGB bei. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2024, Az. 6 StR 462/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs).