Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 28. Januar 2025 (Az. 5 StR 565/24) eine wichtige Klarstellung zur Tateinheit beim Bandendiebstahl vorgenommen. Die Entscheidung betrifft die Frage, wann mehrere Diebstähle als eine einzige Tat im Sinne des § 244 StGB zu werten sind.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Lübeck hatte den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und schweren Bandendiebstahls in elf Fällen verurteilt. Zwei der Fälle des schweren Bandendiebstahls blieben im Versuchsstadium stecken. Der Angeklagte hatte zusammen mit zwei weiteren Personen in einer Nacht zwei Motorräder entwendet, die in unmittelbarer Nähe zueinander abgestellt waren. Die Motorräder wurden anschließend nach Polen transportiert, um sie dort zu verkaufen.
Rechtliche Probleme: Der zentrale Punkt der Revision des Angeklagten betraf die rechtliche Bewertung der beiden Motorraddiebstähle. Das Landgericht hatte diese als zwei separate Fälle des schweren Bandendiebstahls gewertet. Die Verteidigung argumentierte hingegen, dass es sich aufgrund des engen zeitlichen, räumlichen und motivationalen Zusammenhangs um eine einzige Tat handele.
Entscheidung und Begründung: Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt. Er änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die beiden Motorraddiebstähle als eine einzige Tat des schweren Bandendiebstahls gewertet wurden. Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Prinzip der natürlichen Handlungseinheit. Aufgrund des unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatplans sei das gesamte Verhalten des Angeklagten als ein einheitliches Tun anzusehen. Die einzelnen Tathandlungen seien zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH hat Auswirkungen auf die Anzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und damit auch auf den Schuldspruch. Die Gesamtstrafe blieb jedoch unberührt, da der BGH davon ausging, dass das Landgericht auch bei einer anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung dieselbe Gesamtstrafe verhängt hätte. Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung des Prinzips der natürlichen Handlungseinheit im Strafrecht und liefert eine wichtige Orientierungshilfe für die Beurteilung ähnlicher Fälle.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Komplexität der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit im Strafrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Bandendiebstählen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um eine gerechte und angemessene Bestrafung zu gewährleisten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2025 (Az. 5 StR 565/24) - veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.