BGH präzisiert Mittäterschaft bei Drogeneinfuhr

BGH-Entscheidung: Klärung der Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

BGH-Entscheidung: Klärung der Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 5. Februar 2025 (Az. 6 StR 539/24) die Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln präzisiert. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der Kokain von Belgien nach Deutschland liefern ließ und dessen Rolle bei der Einfuhr strafrechtlich zu bewerten war.

Sachverhalt:

Der Angeklagte organisierte von Belgien aus den Verkauf von gestrecktem Kokain nach Deutschland. Er beauftragte einen Kurier, die Drogen über die Grenze zu transportieren, und koordinierte die Übergaben an die Abnehmer in Deutschland. Das Landgericht Hildesheim verurteilte ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Rechtliche Probleme:

Die zentrale Frage war, ob der Angeklagte als Mittäter der Einfuhr zu bestrafen ist, obwohl er die Drogen nicht selbst transportierte. Das Landgericht bejahte dies, da der Angeklagte den Kurier beauftragt und die Einfuhr maßgeblich kontrolliert habe.

Entscheidung und Begründung des BGH:

Der BGH hob die Verurteilung wegen Mittäterschaft an der Einfuhr auf. Er stellte klar, dass für die Mittäterschaft ein objektiv fördernder Beitrag erforderlich ist, der sich als Teil der Tätigkeit aller darstellt. Der Angeklagte hatte zwar ein Interesse am Erfolg der Einfuhr und bestimmte den Zeitpunkt. Jedoch fehlte ihm die Tatherrschaft beim Einfuhrvorgang selbst. Der BGH wertete das Verhalten des Angeklagten als Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BGH präzisiert die Anforderungen an die Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln. Sie verdeutlicht, dass die bloße Organisation und Kontrolle der Einfuhr nicht ausreichen, sondern eine unmittelbare Beteiligung am Einfuhrvorgang selbst erforderlich ist.

Schlussfolgerung:

Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Kriterien für die Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln geschärft. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Anstiftung gewinnt dadurch an Bedeutung. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen auswirken wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2025 - 6 StR 539/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).

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