Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az. 2 ARs 270/24) die Zuständigkeit für die Neufestsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach dem neuen Cannabisgesetz geklärt. Der Fall betrifft die Anwendung von Artikel 316p EGStGB in Verbindung mit Artikel 313 Absatz 4 Satz 1 EGStGB und hat Bedeutung für die Praxis der Strafvollstreckung im Zusammenhang mit der Legalisierung von Cannabis.
Hintergrund des Falls
Das Amtsgericht Aachen hatte den Angeklagten im Jahr 2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. In die Gesamtstrafe floss unter anderem eine Verurteilung wegen des Besitzes von 7,06 Gramm Marihuana ein. Nach zwischenzeitlicher Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und anschließendem Widerruf verblieb ein Rest von sechs Tagen. Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Aachen die Neufestsetzung der Strafe. Es entstand ein Streit über die Zuständigkeit zwischen dem Amtsgericht Aachen und dem Landgericht Wuppertal.
Rechtliche Fragen
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, welches Gericht für die Neufestsetzung der Strafe zuständig ist. Das Amtsgericht Aachen, das Landgericht Bonn und das Landgericht Wuppertal erklärten sich nacheinander für unzuständig. Die Frage der Zuständigkeit musste letztlich vom BGH entschieden werden.
Entscheidung und Begründung
Der BGH entschied, dass das Amtsgericht Aachen als Gericht des ersten Rechtszugs für die Neufestsetzung der Strafe