BGH entscheidet über Zuständigkeit bei Neufestsetzung von Jugendstrafe nach Cannabisgesetz
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az. 2 ARs 347/24) entschieden, welches Gericht für die Neufestsetzung einer Jugendstrafe nach dem neuen Cannabisgesetz zuständig ist. Der Fall betrifft einen Antrag auf Neufestsetzung einer Einheitsjugendstrafe aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis.
Sachverhalt
Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten am 28. Mai 2019 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und unerlaubtem Besitz von Marihuana. Am 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Darmstadt beim Landgericht Würzburg (Strafvollstreckungskammer) die Änderung des Urteilstenors aufgrund des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetzes. Das Landgericht Würzburg verneinte seine Zuständigkeit. Nach Antragstellung beim Landgericht Darmstadt legte dieses die Frage der Zuständigkeit dem BGH vor.
Rechtliche Probleme
Die zentrale Frage war, welches Gericht für Entscheidungen nach Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 EGStGB zuständig ist: das Landgericht, das die ursprüngliche Verurteilung ausgesprochen hat, oder die Strafvollstreckungskammer am Ort der Inhaftierung.
Entscheidung und Begründung
Der BGH entschied, dass das Landgericht Darmstadt als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a StPO wurde verneint. Der BGH verweist in seiner Begründung auf einen weiteren Beschluss vom selben Tag (2 ARs 179/24), der zur Veröffentlichung