Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. März 2025 in einem Beschluss (VIa ZR 942/23) entschieden, dass das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat. Der Kläger hatte Schadensersatz aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung ("Thermofenster") in seinem Wohnmobil gefordert.
Der Kläger erwarb im Februar 2020 ein Wohnmobil mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6. Er behauptete, das Fahrzeug verfüge über ein Thermofenster, das die Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs einschränkt. Das Landgericht wies die Klage ab, und auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Die zentrale rechtliche Frage war, ob das Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 enthielt und ob dem Kläger dadurch ein Schadensersatzanspruch zustand. Weiterhin spielte die Frage der ausreichenden Substantiierung des Klägervortrags eine Rolle.
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Das OLG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Ausführungen zum Thermofenster nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der BGH stellte fest, dass das OLG die Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO fehlerhaft angewendet hatte. Die Beklagte hatte das Vorbringen des Klägers zum Thermofenster nicht hinreichend bestritten, sondern lediglich seine rechtliche Bewertung der Sachlage dargelegt. Das OLG hätte daher nachfragen müssen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ob die Beklagte den Einbau des Thermofensters tatsächlich bestreitet.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten im Zivilprozess. Sie stärkt die Position von Klägern in vergleichbaren Fällen und könnte zu einer erhöhten Anzahl von Klagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen führen.
Der BGH hat die Bedeutung einer präzisen Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag der Parteien betont. Es bleibt abzuwarten, wie das OLG nach der Zurückverweisung entscheiden wird. Die Entscheidung des BGH könnte wegweisend für ähnliche Verfahren sein und die Rechtsprechung zu Thermofenstern weiter konkretisieren.
BGH, Beschluss vom 11.03.2025 - VIa ZR 942/23