Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (VIII ZB 39/24 vom 28. Januar 2025) über die Kostenverteilung in einem Räumungsstreit entschieden, nachdem das Verfahren durch Erledigungserklärungen der Parteien beendet wurde. Der Fall wirft die Frage nach der Zulässigkeit eines rechtsgeschäftlichen Verzichts auf den Antrag nach § 794a ZPO auf und verdeutlicht die Schwierigkeiten der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in solchen Fällen.
Sachverhalt
Die Beklagten hatten sich in einem Vergleich verpflichtet, eine Wohnung bis zum 31. Dezember 2023 zu räumen. Sie verzichteten dabei "soweit zulässig" auf Vollstreckungsschutzanträge. Nachfolgend stellten sie jedoch mehrfach Anträge auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 794a ZPO, die sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht zurückgewiesen wurden. Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts zunächst auf und verwies die Sache zurück. Nach einem erneuten Antrag der Beklagten und Zurückweisung durch das Landgericht legten diese Rechtsbeschwerde ein. Nachdem die Beklagten die Wohnung schließlich am 12. September 2024 geräumt hatten, erklärten beide Parteien das Verfahren für erledigt.
Rechtliche Probleme
Zentraler Punkt des Rechtsstreits war die Frage der Wirksamkeit des Verzichts der Beklagten auf Vollstreckungsschutzanträge, insbesondere in Bezug auf § 794a ZPO. Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts ist umstritten. Weiterhin stellte sich die Frage nach den Voraussetzungen des § 794a ZPO, also ob die Beklagten einen Anspruch auf Verlängerung der Räumungsfrist gehabt hätten.
Entscheidung und Begründung
Der BGH bewilligte den Beklagten Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO entschied der BGH, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass der BGH im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht verpflichtet ist, schwierige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abschließend zu klären. Da der Ausgang des Verfahrens bei Klärung der Frage nach der Zulässigkeit des Verzichts und der Voraussetzungen des § 794a ZPO offen gewesen wäre, sah der BGH keine Grundlage für eine andere Kostenverteilung.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die praktische Bedeutung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in Fällen der Erledigung. Sie zeigt auch die Schwierigkeiten, die sich bei der Beurteilung des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens ergeben können, wenn komplexe Rechtsfragen im Raum stehen. Die Frage nach der Zulässigkeit des Verzichts auf den Antrag nach § 794a ZPO bleibt weiterhin offen.
Schlussfolgerung
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen verteilt und dabei die offenen Rechtsfragen berücksichtigt. Die Entscheidung unterstreicht, dass im Rahmen des § 91a ZPO nicht zwingend alle Rechtsfragen geklärt werden müssen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Frage der Zulässigkeit des Verzichts auf den Antrag nach § 794a ZPO zukünftig beurteilen wird.
Quelle: Beschluss des BGH vom 28. Januar 2025 - VIII ZB 39/24 (juris)