Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 5. November 2024 (Az. I ZB 3/24) den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren eines Markenlöschungsstreits auf 50.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss verdeutlicht die gängige Praxis des BGH bei der Wertfestsetzung in solchen Verfahren.
Sachverhalt: Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in einem Markenlöschungsstreit beantragte die Festsetzung des Werts des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG. Dem vorausgegangen waren Entscheidungen des BPatG München (Az. 25 W (pat) 21/19) und ein vorheriger Beschluss des BGH (Az. I ZB 3/24 vom 25. Juli 2024).
Rechtliche Fragen: Die zentrale rechtliche Frage betraf die Bestimmung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren eines Markenlöschungsstreits.
Entscheidung und Begründung: Der BGH setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € fest. Die Begründung stützt sich auf die etablierte Rechtsprechung des BGH, wonach das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke maßgeblich ist. Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16 und Beschluss vom 24. August 2023 - I ZB 65/22), die 50.000 € als Regelwert in Markenlöschungsstreitigkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren etabliert haben. Da im vorliegenden Fall keine abweichenden Anhaltspunkte vorlagen, wurde dieser Wert bestätigt.
Auswirkungen: Die Entscheidung bestätigt die bestehende Praxis des BGH und bietet Rechtssicherheit für die Wertfestsetzung in vergleichbaren Fällen. Sie unterstreicht die Bedeutung des wirtschaftlichen Interesses des Markeninhabers bei der Bewertung des Streitwerts.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BGH liefert eine klare Aussage zur Wertfestsetzung in Markenlöschungsstreitigkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Festsetzung von 50.000 € als Regelwert dürfte auch in zukünftigen Fällen relevant bleiben, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2024 - I ZB 3/24 (ECLI:ECLI:DE:BGH:2024:051124BIZB3.24.0)