Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 6. März 2025 einen Beschluss (Az. I ZB 50/24) zur Frage der Befangenheit einer Richterin gefasst. Der Fall betrifft die Richterin Dr. S. und ihre Tätigkeit für den Verlag der Antragsgegnerin in einem Patentstreit.
Die Richterin Dr. S. hatte am 14. Januar 2025 gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass sie als Mitautorin des Handbuchs "Geigel, Der Haftpflichtprozess" und Mitherausgeberin der Zeitschrift "RdTW (Recht der Transportwirtschaft)" für die Antragsgegnerin tätig ist. Diese Tätigkeiten hatte sie nach einer vorherigen Entscheidung des BGH (I ZB 16/20) aufgenommen. Die Parteien hatten Gelegenheit, zu dieser Anzeige Stellung zu nehmen.
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob die angezeigten Tätigkeiten der Richterin einen Grund darstellen, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Es ging darum, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin bestehen.
Der BGH entschied, dass die angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit der Richterin nicht rechtfertigen. Der BGH argumentierte, dass die Tätigkeiten der Richterin für den Verlag der Antragsgegnerin lediglich eine allgemeine geschäftliche Verbindung darstellen, ohne dass Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende enge geschäftliche Zusammenarbeit bestehen. Nach Ansicht des BGH begründen allgemeine berufliche Kontakte ohne besondere Nähe oder Intensität nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Befangenheit von Richtern. Sie verdeutlicht, dass allgemeine berufliche Kontakte zu einer Partei nicht ausreichen, um die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen.
Der BGH hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass die bloße Tätigkeit als Autor oder Herausgeber für den Verlag einer Prozesspartei nicht zwangsläufig zur Befangenheit eines Richters führt. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und verdeutlicht die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Richtern.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2025 - I ZB 50/24 (veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs)