Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Oktober 2024 in einem Beschluss (AnwZ (Brfg) 26/21) über die Anfechtungsklage eines ehemaligen Rechtsanwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung entschieden. Der Fall wirft Fragen zur Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen, Anhörungsrügen und Wiederaufnahmeanträgen sowie zur Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof auf.
Sachverhalt: Dem Kläger, einem ehemals zugelassenen Rechtsanwalt, wurde die Zulassung im Oktober 2020 wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen widerrufen. Vorausgegangen war die Anordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, welcher der Kläger nicht nachkam. Gegen sowohl die Anordnung als auch den Widerruf erhob der Kläger Klage. Der Anwaltsgerichtshof wies beide Klagen ab. Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung wurden vom BGH ebenfalls abgelehnt. Daraufhin erhob der Kläger Anhörungsrügen, Wiederaufnahmeanträge und Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Senats.
Rechtliche Probleme: Der Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf:
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Ablehnungsgesuche des Klägers als rechtsmissbräuchlich, da sie ohne ernsthafte Anhaltspunkte für eine Befangenheit erhoben wurden. Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen, da der Senat das Vorbringen des Klägers zur örtlichen Zuständigkeit bereits berücksichtigt hatte. Die Wiederaufnahmeanträge wurden als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht vorlagen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof lehnte der BGH ebenfalls ab, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Grenzen der Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen, Anhörungsrügen und Wiederaufnahmeanträgen. Sie unterstreicht die Bedeutung konkreter Anhaltspunkte für Befangenheit und die Notwendigkeit, die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Rechtsbehelfe zu erfüllen.
Schlussfolgerung: Der BGH hat die Rechtsmittel des Klägers umfassend geprüft und letztlich zurückgewiesen. Die Entscheidung stärkt die Rechtsprechung zur Zulassung von Rechtsanwälten und verdeutlicht die Anforderungen an die Geltendmachung von Verfahrensrügen. Der Fall zeigt auch die Schwierigkeiten, denen sich ehemalige Rechtsanwälte gegenübersehen, wenn sie nach einem Zulassungswiderruf versuchen, ihre Zulassung wiederzuerlangen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2024, Az. AnwZ (Brfg) 26/21