Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Januar 2025 einen Beschluss (Az. X ARZ 2/25) zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Verfügung gefasst. Der Fall wirft Fragen zur tatsächlichen Verhinderung eines Gerichts und der Anwendung von Art. 13 EMRK auf.
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Verfügung, die die Antragsgegnerin zur Wiederherstellung einer E-Mail-Adresse und einer Domain verpflichten sollte. Das Landgericht Heidelberg lehnte das Gesuch ab (LG Heidelberg, 27. September 2024, Az: 4 O 261/24). Der Antragsteller legte Beschwerde ein und erhob während des Verfahrens zwei Verzögerungsrügen. Anschließend beantragte er die Bestimmung eines ersatzweise zuständigen Gerichts wegen Stillstands der Rechtspflege, hilfsweise die Verweisung des Eilantrags an das Oberlandesgericht Stuttgart.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Voraussetzungen für eine Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorlagen. Insbesondere war zu klären, ob eine tatsächliche Verhinderung des Beschwerdegerichts gegeben war und ob die verzögerte Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens einen Stillstand der Rechtspflege begründete. Die Bedeutung von Art. 13 EMRK im Kontext der Verfahrensdauer wurde ebenfalls thematisiert.
Der BGH wies den Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts zurück. Er stellte fest, dass keine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des zuständigen Gerichts vorlag. Die Auffassung des Antragstellers, die verzögerte Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens begründe einen Stillstand der Rechtspflege oder eine tatsächliche Verhinderung, wurde vom BGH zurückgewiesen. Der BGH bezog sich dabei auch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 3 AV 3.24), die die Anwendung von Art. 13 EMRK in solchen Fällen erläutert.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Feststellung einer tatsächlichen Verhinderung eines Gerichts. Eine bloße Verzögerung im Verfahren reicht hierfür nicht aus. Der Beschluss bekräftigt die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 13 EMRK im Zusammenhang mit der Verfahrensdauer.
Der BGH hat klargestellt, dass eine Verzögerung im Beschwerdeverfahren allein keinen Grund für die Bestimmung eines ersatzweise zuständigen Gerichts darstellt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer effizienten Rechtspflege, macht aber auch deutlich, dass die Anforderungen an die Feststellung eines Stillstands der Rechtspflege hoch sind.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2025 - X ARZ 2/25, abrufbar unter invalid URL removed for privacy (bzw. über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).