Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Februar 2025 eine Entscheidung über die Kosten eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens getroffen. Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 21 GKG und die Grenzen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz.
Die Kläger hatten gegen einen Kostenansatz des BGH im Zusammenhang mit einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erinnerung eingelegt. Sie argumentierten, dass aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung durch das Gericht keine Gerichtskosten erhoben werden dürften.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vorlagen. Zusätzlich stellte sich die Frage, inwieweit im Erinnerungsverfahren die vorangegangenen Entscheidungen inhaltlich überprüft werden können.
Der BGH wies die Erinnerung der Kläger zurück. Der Kostenansatz sei zutreffend. Eine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liege nicht allein deshalb vor, weil die Kläger mit der Entscheidung des Senats über ihre Beschwerde nicht einverstanden seien. Das Erinnerungsverfahren erlaube weder eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses noch eine erneute Prüfung der Sachentscheidung der Vorinstanz. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Ausgang des Verfahrens rechtfertige keine Gebührenbefreiung.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Auslegung des § 21 GKG und den Grenzen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz. Sie verdeutlicht, dass eine Gebührenbefreiung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt wird und nicht als Mittel zur Anfechtung der Sachentscheidung dienen kann.
Der Beschluss des BGH vom 4. Februar 2025 liefert eine wichtige Klarstellung zu den Voraussetzungen der Gebührenbefreiung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2025 - XI ZR 47/24 (ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:040225BXIZR47.24.0)