Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 11.12.2024 (AnwZ (Brfg) 34/24) den Widerruf der Anwaltszulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls bestätigt. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, in dem trotz Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Dem Kläger, einem im Jahr 1968 geborenen Rechtsanwalt, wurde seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im November 2023 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Anwalt war bis zum Widerruf als Einzelanwalt tätig. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ein Ausnahmefall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlag. Streitig war insbesondere, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist. Weiterhin war relevant, ob die vom Kläger nach dem Widerruf ergriffenen Maßnahmen, wie die Aufgabe seiner Tätigkeit als Einzelanwalt und der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer Rechtsanwaltskanzlei, zu berücksichtigen sind.
Der BGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Er bestätigte die Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung aller Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, einschließlich des Vorliegens eines Ausnahmefalls, der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens maßgeblich ist. Nachträgliche Veränderungen, wie der vom Kläger geschlossene Arbeitsvertrag, können daher nicht berücksichtigt werden. Der BGH betonte, dass für die Annahme eines Ausnahmefalls eine sichere Prognose im Zeitpunkt des Widerrufs erforderlich ist, dass die typischen Gefahren eines Vermögensverfalls nicht eintreten werden. Im vorliegenden Fall fehlten hierfür die Anhaltspunkte. Der BGH stellte klar, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags allein nicht ausreicht, sondern dieser auch über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt worden sein muss. Zudem sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich, die im vorliegenden Fall eher gegen einen Ausnahmefall sprach.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die strenge Handhabung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und verdeutlicht die Bedeutung des Zeitpunkts des Widerrufsbescheids für die Beurteilung aller Voraussetzungen, einschließlich des Vorliegens eines Ausnahmefalls. Rechtsanwälte, die sich in einer finanziell schwierigen Situation befinden, sollten frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um einen Vermögensverfall und den damit verbundenen Widerruf ihrer Zulassung zu verhindern. Nachträgliche Maßnahmen können im gerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die bestehende Rechtsprechung zum Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bestätigt und präzisiert. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer frühzeitigen und nachhaltigen Sanierung der finanziellen Verhältnisse für Rechtsanwälte, um die eigene Zulassung zu sichern.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2024 - AnwZ (Brfg) 34/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).