Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Januar 2025 die Verurteilung einer Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung bestätigt. Die Entscheidung des 2. Strafsenats (Az.: 2 StR 291/24) bestätigt das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen an die Gleichstellung von Unterlassen mit aktivem Handeln.
Hintergrund des Falls
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Angeklagte am 15. November 2023 (Az.: 5/21 Ks 10/22) verurteilt. Die Details des zugrundeliegenden Sachverhalts werden im Beschluss des BGH nicht genannt. Die Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein.
Rechtliche Fragen
Im Mittelpunkt des Revisionsverfahrens stand die Frage, ob das Landgericht die pflichtwidrige Unterlassung der Angeklagten zu Recht einem aktiven Handeln gleichgestellt und von einer Strafmilderung gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen hat.
Entscheidung und Begründung
Der BGH verwarf die Revision der Angeklagten als unbegründet. Die Richter bestätigten die Entscheidung des Landgerichts, das "bei wertender Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte" die Gleichstellung von Unterlassen und aktivem Handeln vorgenommen hatte. Der BGH sah keinen Rechtsfehler in der Entscheidung des Landgerichts, von einer fakultativen Strafmilderung abzusehen und betonte, dass dem Landgericht die nicht unterlassungsbezogenen Milderungsgründe nicht aus dem Blick geraten seien.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Gleichstellung von Unterlassen und aktivem Handeln im Strafrecht. Sie unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Gesamtabwägung aller relevanten Umstände durch die Gerichte. Der Beschluss liefert wertvolle Hinweise für die Anwendung der §§ 13 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB in vergleichbaren Fällen.
Schlussfolgerung
Der BGH bestätigt mit diesem Beschluss die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung und bekräftigt die geltenden rechtlichen Grundsätze. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Würdigung aller relevanten Faktoren bei der Beurteilung von Unterlassungsdelikten.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2025, Az.: 2 StR 291/24