Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 2024 verworfen. Der Fall betrifft die Verurteilung wegen einer Straftat während laufender Bewährung und wirft Fragen zur Strafzumessung auf.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Verurteilung erfolgte im Fall "B.I der Urteilsgründe". Der Angeklagte hatte die Tat während einer laufenden Bewährung begangen und war einschlägig vorbestraft.
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein. Ein zentraler Punkt der Revision war die Frage, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 47 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) ausreichend geprüft hatte. Dieser Paragraph ermöglicht unter bestimmten Umständen eine mildere Strafe, insbesondere bei erstmaliger Straffälligkeit.
Der 6. Strafsenat des BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Der Senat argumentierte, dass die Nichtprüfung des § 47 StGB den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährde. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der Tatbegehung während laufender Bewährung sei die Verhängung einer Geldstrafe "fern" gewesen. Somit sei die Freiheitsstrafe von vier Monaten gerechtfertigt.
Diese Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung der Vorstrafen und der laufenden Bewährung bei der Strafzumessung. Sie verdeutlicht, dass in Fällen wiederholter Straffälligkeit die Voraussetzungen für eine mildere Strafe nach § 47 StGB in der Regel nicht gegeben sind.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Verurteilung des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt. Der Fall unterstreicht die Konsequenzen wiederholter Straffälligkeit und die begrenzten Möglichkeiten der Anwendung von § 47 StGB in solchen Fällen. Zukünftige Entscheidungen werden zeigen, wie diese Rechtsprechung in ähnlichen Fällen angewendet wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 6 StR 643/24