Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Dezember 2024 die Revisionen der Angeklagten im Fall des Landgerichts (LG) Itzehoe vom 31. Januar 2024 verworfen. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Rechtssicherheit im Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Verfahrensrügen.
Hintergrund des Falls: Das LG Itzehoe hatte die Angeklagten zuvor verurteilt. Details zum zugrundeliegenden Sachverhalt werden im Beschluss des BGH nicht genannt, sind aber im Urteil des LG Itzehoe vom 31. Januar 2024 (Az: 1 KLs 317 Js 35109/22 jug) zu finden. Die Angeklagten legten gegen dieses Urteil Revision ein.
Rechtliche Fragen: Die Revisionen der Angeklagten führten zu verschiedenen rechtlichen Fragen, die der BGH zu klären hatte. Im Fokus standen Verfahrensrügen, insbesondere bezüglich eines fehlenden Beschlusses gemäß § 229 Abs. 3 Satz 3 StPO, einer angeblichen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hinsichtlich von Angaben eines Angeklagten gegenüber der Gerichtshilfe und einem psychiatrischen Sachverständigen sowie einer möglichen Ausschöpfungsrüge (§ 261 StPO).
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten als unbegründet. Bezüglich des fehlenden Beschlusses nach § 229 Abs. 3 Satz 3 StPO verwies der BGH auf das Eintreten der Hemmung kraft Gesetzes. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht in Bezug auf die Angaben gegenüber der Gerichtshilfe wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Angaben keinen bestimmenden strafmildernden Umstand offenbarten. Die Rüge bezüglich der Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen wurde als unzulässig erachtet, da die Revision keine konkreten Umstände anführte, die eine weitere Aufklärungspflicht des Gerichts begründet hätten. Eine etwaige Ausschöpfungsrüge scheiterte am Verbot der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehenden Anforderungen an die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Revision. Sie unterstreicht die Bedeutung der konkreten Darlegung von Umständen, die einen Rechtsfehler begründen sollen. Der Beschluss trägt zur Rechtssicherheit im Strafverfahren bei.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Beschluss die Entscheidung des LG Itzehoe bestätigt und die Revisionen der Angeklagten verworfen. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung von Verfahrensrügen im Revisionsverfahren und stärkt die Grundsätze eines fairen Verfahrens.
Quellen: