Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Dezember 2024 die Revisionen der Angeklagten im Fall 4 StR 266/24 verworfen und damit das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 2023 bestätigt. Dieser Fall wirft wichtige Fragen hinsichtlich des Öffentlichkeitsgrundsatzes in Strafverfahren auf.
Hintergrund des Falls
Das Landgericht Essen hatte die Angeklagten in einem Verfahren verurteilt, dessen Details im Beschluss des BGH nicht näher erläutert werden. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten Revision ein.
Rechtliche Fragen
Ein zentraler Punkt der Revisionen war die Behauptung einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch den Angeklagten A. Dieser argumentierte, die Verhandlung sei fälschlicherweise als nichtöffentlich ausgewiesen gewesen.
Entscheidung und Begründung
Der 4. Strafsenat des BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten als unbegründet. Bezüglich der Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes entschied der BGH, dass diese unzulässig sei. Der Angeklagte A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Strafkammer den behaupteten Verfahrensverstoß zu vertreten habe. Insbesondere reiche der pauschale Vortrag des Angeklagten nicht aus, da die Tür des Sitzungssaals nicht verschlossen und Zuhörer anwesend waren. Der BGH verwies dabei auf frühere Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – 6 StR 363/21; Beschluss vom 14. Mai 2013 ‒ 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 49).
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in Strafverfahren und verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensverstößen in der Revision. Sie unterstreicht, dass pauschale Behauptungen ohne substantiierte Begründung nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz zu rügen.
Schlussfolgerung
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung zur Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes präzisiert. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen auswirken wird.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 4 StR 266/24