Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Februar 2025 die Revision eines Angeklagten im Betrugsverfahren verworfen und damit das Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Der Fall beleuchtet die Bedeutung der Zahlungsunfähigkeit im Kontext des Betrugstatbestandes.
Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen Betrugs in mehreren Fällen verurteilt. Der Angeklagte hatte Geldgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen um erhebliche Summen gebracht. Der BGH bestätigte nun die Verurteilung.
Im Zentrum des Verfahrens standen zwei wesentliche rechtliche Fragen:
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Den Befangenheitsantrag lehnte der BGH als unzulässig ab, da er nicht unverzüglich gestellt worden war. Zur Frage der Wertlosigkeit der Rückzahlungsansprüche stellte der BGH fest, dass die Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit des Angeklagten die Annahme des Landgerichts rechtfertige, die Ansprüche seien wertlos gewesen. Die Tatsache, dass der Verbleib eines Teils der Gelder ungeklärt blieb, stehe der Annahme der Bereicherungsabsicht nicht entgegen. Der BGH betonte zudem die gemeinsame Vorgehensweise des Angeklagten mit einem gesondert verfolgten Rechtsanwalt und die damit verbundene Zurechnung der Täuschungshandlungen.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Rechtsprechung zur Bedeutung der Zahlungsunfähigkeit im Betrugskontext. Sie verdeutlicht, dass die Wertlosigkeit von Rückzahlungsansprüchen aufgrund der finanziellen Situation des Täters ein entscheidendes Kriterium für die Erfüllung des Betrugstatbestandes sein kann.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs bestätigt. Die Zahlungsunfähigkeit des Täters wurde als entscheidendes Kriterium für die Wertlosigkeit der Rückzahlungsansprüche und damit für die Erfüllung des Betrugstatbestandes gewertet. Die Entscheidung stärkt die Rechtsprechung in diesem Bereich und bietet Orientierung für zukünftige Fälle.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 1 StR 543/24