Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs als unzulässig verworfen. Der Fall betrifft den Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft.
Dem Kläger, einem seit 2010 zugelassenen Rechtsanwalt, wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 27. Juli 2023 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage wies der Hessische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 5. Februar 2024 ab. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 4. Juni 2024 zugestellt. Der Kläger legte am 4. Juli 2024 Berufung ein. Nach Hinweis des BGH auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung und mehrfacher Fristverlängerung zur Stellungnahme kündigte der Kläger am 12. November 2024 die Rücknahme des Rechtsmittels an, reichte jedoch keine entsprechende Erklärung ein.
Kernfrage des Verfahrens war die Statthaftigkeit der Berufung. Konkret prüfte der BGH, ob eine Auslegung der Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung oder eine Umdeutung in einen solchen Antrag möglich ist.
Der BGH entschied, dass die Berufung unzulässig ist. Da der Anwaltsgerichtshof die Berufung nicht zugelassen hatte, war gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO nur der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. Eine Auslegung der eingelegten "Berufung" als Zulassungsantrag war laut BGH nicht möglich, da der Kläger in seinem Schriftsatz ausdrücklich von einer "Berufung" sprach und keine Zulassung erwähnte. Auch eine Umdeutung in einen Zulassungsantrag kam nicht in Betracht, da der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hatte. Die Frist begann mit der Zustellung des Urteils am 4. Juni 2024 und endete am 4. Juli 2024.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln in Anwaltssachen. Sie unterstreicht die Bedeutung der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittels und die Einhaltung der Rechtsmittelfristen.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Formalienstrenge im Rechtsmittelverfahren. Die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels und das Versäumnis, innerhalb der Frist einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, führten zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit, im anwaltlichen Berufsrecht sorgfältig auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu achten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - AnwZ (Brfg) 39/24