Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 10. Dezember 2024 (VIa ZR 518/23) erneut die Rechte von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gestärkt. Das Urteil bestätigt die Haftung von Fahrzeugherstellern für deliktische Schäden und präzisiert die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche.
Der Kläger erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC von der Beklagten, dem Hersteller des Fahrzeugs. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet, der eine temperaturabhängige Abgasrückführung inklusive eines sogenannten "Thermofensters" verwendete. Zusätzlich verfügte das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), welche die Erwärmung des Motoröls und damit die Abgasrückführungsrate verzögerte. Der Kläger klagte sowohl auf Grundlage von Gewährleistungsrechten als auch wegen deliktischer Schädigung.
Zentrale Rechtsfrage war, ob die Beklagte dem Kläger Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV schuldet. Das Berufungsgericht hatte eine solche Haftung verneint, da es das Interesse des Käufers, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, nicht als vom Schutzbereich der EG-FGV umfasst ansah.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der Senat bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), wonach die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Diese schützen das Interesse des Fahrzeugkäufers, keinen finanziellen Schaden durch den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Der BGH stellte klar, dass dem Kläger zwar kein Anspruch auf "großen Schadensersatz" (Rückabwicklung des Kaufvertrags) zusteht, jedoch ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten "Differenzschadens".
Das Urteil stärkt die Position der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es verdeutlicht, dass Hersteller für den durch die Manipulation entstandenen finanziellen Schaden haften. Käufer können unter Umständen Schadensersatz für die Wertminderung ihres Fahrzeugs verlangen. Das Urteil dürfte weitere Klagen in ähnlichen Fällen nach sich ziehen.
Der BGH bekräftigt mit diesem Urteil die Bedeutung des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Die Entscheidung schafft Klarheit über die Anspruchsgrundlagen und den Umfang des Schadensersatzes. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht im weiteren Verfahren den konkreten Schaden des Klägers feststellen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VIa ZR 518/23 (Pressemitteilung des BGH)