Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 17. Dezember 2024 (Az. 4 StR 324/24) entschieden, dass der Anschluss als Nebenklägerin auch im Revisionsverfahren noch möglich ist. Der Beschluss verdeutlicht die Reichweite des Nebenklagerechts und die Formalien für dessen Geltendmachung.
Das Verfahren betrifft ein Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Februar 2024 (Az: 1 Ks 11/23). Die Mutter des Getöteten beantragte den Anschluss als Nebenklägerin. Ihr ursprünglicher Antrag vom 13. Januar 2023 entsprach jedoch nicht den formalen Anforderungen des § 32d StPO. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung am 12. August 2024 formwirksam elektronisch übermittelt.
Zentrale Frage war, ob ein Anschluss als Nebenklägerin noch im Revisionsverfahren zulässig ist, insbesondere nach einer zuvor fehlerhaften Antragstellung. Weiterhin war die Bestellung eines Beistands für die Nebenklägerin zu klären.
Der BGH entschied, dass der Anschluss als Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Revisionsverfahren, möglich ist. Die Mutter des Getöteten gehört gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum anschlussbefugten Personenkreis. Der BGH bestätigte den formwirksam nachgereichten Antrag. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen. Dem Antrag der Nebenklägerin auf Bestellung eines Beistands wurde stattgegeben. Die vorherige Bestellung eines Beistands durch das Landgericht wurde als unwirksam betrachtet, da die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt mangels wirksamer Anschlusserklärung noch nicht die Stellung einer Nebenklägerin innehatte.
Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung des Nebenklagerechts und dessen weitreichende Anwendbarkeit. Sie verdeutlicht, dass formale Mängel im Antrag geheilt werden können und ein Anschluss auch in späten Verfahrensstadien möglich ist. Dies stärkt die Rechte von Verletzten und deren Angehörigen im Strafverfahren.
Der BGH hat die Möglichkeit des Nebenklageanschlusses auch im Revisionsverfahren klargestellt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der formal korrekten Antragstellung gemäß § 32d StPO, bietet aber auch die Möglichkeit der Nachholung. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Opfern und deren Angehörigen im Strafprozess.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 4 StR 324/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).