Einführung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2024 klärt wichtige Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB. Der Beschluss hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Strafvollstreckung.
Sachverhalt: Der Beschluss erging im Rahmen eines Rechtsstreits um die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die genauen Details des zugrundeliegenden Falls sind anonymisiert, um den Datenschutz zu gewährleisten. Es ging jedoch um die Auslegung von Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB.
Rechtliche Probleme: Kernfrage des Verfahrens war, welches Gericht für Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB zuständig ist. Insbesondere war zu klären, ob die Zuständigkeit bei der Strafvollstreckungskammer oder dem Gericht des ersten Rechtszugs liegt. Weiterhin war die Anwendbarkeit von Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB in den Fällen des Art. 313 Abs. 3 EGStGB zu prüfen.
Entscheidung und Begründung: Der BGH entschied, dass für Entscheidungen nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern stets das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist (Leitsatz 1). Begründet wurde dies mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der entsprechenden Gesetzesvorschriften. Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB in den Fällen des Art. 313 Abs. 3 EGStGB entsprechend anzuwenden ist (Leitsatz 2). Die detaillierte Begründung kann dem vollständigen Beschluss entnommen werden.
Auswirkungen: Der Beschluss des BGH schafft Klarheit hinsichtlich der Zuständigkeitsverteilung bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung und dürfte die Verfahrenspraxis in diesen Fällen erheblich beeinflussen. Die Entscheidung stärkt die Rolle des Gerichts des ersten Rechtszugs und sorgt für eine einheitliche Anwendung der relevanten Vorschriften.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Beschluss wichtige Fragen zur Zuständigkeit bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung geklärt. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und dürfte die Praxis der Strafvollstreckung maßgeblich prägen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024 - 2 ARs 179/24 (ECLI:ECLI:DE:BGH:2024:231024B2ARS179.24.0)