Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 6. Mai 2024 eine Anhörungsrüge eines Klägers im Notarsachenrecht zurückgewiesen. Der Fall beleuchtet die Anforderungen an das rechtliche Gehör im Rahmen von Zulassungsverfahren zur Berufung.
Der Kläger hatte gegen einen vorherigen Beschluss des BGH vom 4. März 2024 Anhörungsrüge eingelegt. Dieser Beschluss hatte die Zulassung der Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 8. Juni 2023 abgelehnt. Das Verfahren betraf eine notarspezifische Angelegenheit, die vor dem Senat für Notarsachen des BGH verhandelt wurde.
Kern der Anhörungsrüge war die Behauptung des Klägers, der BGH habe sein rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Kläger argumentierte, der BGH habe sein Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt.
Der BGH wies die Anhörungsrüge zurück. Der Senat argumentierte, dass er sich mit dem gesamten Vortrag des Klägers befasst und diesen geprüft habe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es nicht erforderlich, jedes einzelne Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erörtern. Es genüge, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Der BGH betonte, dass die Begründungspflicht nach § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO lediglich eine kurze Begründung des Beschlusses über den Zulassungsantrag vorsehe. Der Senat habe dieser Anforderung genügt und hinreichend zu den Argumenten des Klägers Stellung genommen. Die Nicht-Teilung der Rechtsauffassung des Klägers stelle keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.
Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an das rechtliche Gehör in Zulassungsverfahren. Sie verdeutlicht, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument der Parteien nicht erforderlich ist, solange das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft hat. Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer effektiven und dennoch praktikablen Verfahrensführung im Interesse der Rechtspflege.
Der BGH hat die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen und damit die vorherige Entscheidung des Senats bestätigt. Die Entscheidung verdeutlicht den schmalen Grat zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der Notwendigkeit einer effizienten Verfahrensführung. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger weitere Rechtsmittel einlegen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2024 - NotZ (Brfg) 2/23