Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 8. Januar 2025 die Erinnerung eines Beklagten gegen einen Kostenansatz in einem Anhörungsrügeverfahren zurückgewiesen. Der Fall verdeutlicht die Grenzen des Erinnerungsverfahrens gegen Kostenansätze und bietet Einblicke in die Handhabung von Anhörungsrügen durch den BGH.
Der Beklagte hatte zuvor eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 20. August 2024 eingelegt. Diese wurde vom Senat mit Beschluss vom 26. November 2024 als unzulässig verworfen und dem Beklagten wurden Kosten in Höhe von 66 € auferlegt. Gegen diesen Kostenansatz richtete sich die Erinnerung des Beklagten.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig und begründet war. Gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann die Erinnerung sich nur gegen den Kostenansatz selbst richten, d.h. gegen die Verletzung von Kostenrecht. Sie stellt kein Mittel dar, um die zugrundeliegende Kostenentscheidung anzugreifen.
Der BGH wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Der Einzelrichter, zuständig gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, stellte fest, dass der Beklagte keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung selbst vorgebracht hatte. Der Beklagte griff vielmehr die Sachentscheidung des Senats zur Verwerfung der Anhörungsrüge an, was im Rahmen des Erinnerungsverfahrens unzulässig ist. Die Kostenberechnung selbst, basierend auf Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG, wurde nicht beanstandet.
Die Entscheidung bekräftigt die etablierte Rechtsprechung zur Reichweite des Erinnerungsverfahrens gegen Kostenansätze. Sie verdeutlicht, dass dieses Rechtsmittel nicht dazu dient, die materielle Richtigkeit der Kostenentscheidung, sondern lediglich die formelle Korrektheit der Kostenberechnung zu überprüfen.
Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung des Kostenrechts und die Notwendigkeit, die verschiedenen Rechtsbehelfe sachgerecht einzusetzen. Die Entscheidung dürfte die Praxis in vergleichbaren Fällen beeinflussen und die Bedeutung des § 66 GKG weiter verdeutlichen. Es bleibt abzuwarten, ob der Beklagte weitere Rechtsmittel gegen die zugrundeliegende Entscheidung zur Verwerfung der Anhörungsrüge einlegen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2025 - VIII ZR 127/24