Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 8. Oktober 2024 (Az. 5 StR 358/24) die Zulässigkeit einer Nebenklägerrevision gegen einen Teilfreispruch präzisiert. Der Fall verdeutlicht die besonderen Anforderungen an die Begründung einer Nebenklägerrevision gemäß § 400 StPO.
Sachverhalt: Das Landgericht Hamburg hatte die Angeklagte A. A. wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt, vom Vorwurf des besonders schweren Raubes jedoch freigesprochen. Die Nebenklägerin legte gegen das Urteil Revision ein.
Rechtsfragen: Kernfrage des Verfahrens war die Zulässigkeit der Revision der Nebenklägerin. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur anfechten, wenn er durch den Freispruch hinsichtlich einer Straftat beschwert ist, die ihn zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision muss dieses zulässige Ziel erkennen lassen.
Entscheidung und Begründung: Der BGH differenzierte in seiner Entscheidung zwischen den beiden Angeklagten. Hinsichtlich der Angeklagten A. A., die wegen des Waffendelikts verurteilt worden war, erklärte der BGH die Revision der Nebenklägerin für unzulässig. Da die Nebenklägerin lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, ohne zu präzisieren, welches ihrer Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt sein soll, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie lediglich eine andere Rechtsfolge für das abgeurteilte Waffendelikt anstrebte. Dies genügt den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht.
Hinsichtlich der anderen Angeklagten, S. A., die vom Raubvorwurf freigesprochen worden war, erklärte der BGH die Revision der Nebenklägerin hingegen für zulässig. Da die Angeklagte ausschließlich wegen Delikten freigesprochen wurde, die die Nebenklägerin zum Anschluss berechtigten, ergab sich das zulässige Anfechtungsziel im Sinne des § 400 Abs. 1 StPO in diesem Fall unzweifelhaft aus der Sachrüge in Verbindung mit der Anklageschrift.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH bekräftigt die strengen Anforderungen an die Begründung einer Nebenklägerrevision. Nebenkläger müssen in ihrer Revision klar darlegen, inwieweit sie durch den Freispruch hinsichtlich einer Straftat beschwert sind, die ihre Anschlussbefugnis begründet. Andernfalls riskieren sie die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels.
Schlussfolgerung: Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Begründung der Nebenklägerrevision. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und stellt sicher, dass Nebenkläger ihre Rechte im Strafverfahren effektiv wahrnehmen können, sofern sie die formellen Voraussetzungen beachten.
Quelle: Beschluss des BGH vom 8. Oktober 2024 (Az. 5 StR 358/24), abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.