Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.11.2024 einen Beschluss (Az. III ZR 250/22) zur Zulässigkeit von Anschlusspreisen bei Mobilfunkverträgen gefasst. Dieser Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung und hat weitreichende Bedeutung für Verbraucher und Telekommunikationsunternehmen.
Ein qualifizierter Verband nach § 4 UKlaG klagte gegen ein Telekommunikationsunternehmen und forderte ein Unterlassungsgebot bezüglich der Erhebung von Anschlusspreisen bei Mobilfunkverträgen. Zusätzlich wurden die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gefordert. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht wurde vom BGH als unzulässig verworfen.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Erhebung von Anschlusspreisen bei Mobilfunkverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegt und ob diese Gebühren als Teil der Hauptleistung des Anbieters anzusehen sind. Der Kläger argumentierte, dass die Anschlusspreise einer solchen Kontrolle unterliegen und unzulässig seien. Der Beklagte hingegen sah die Anschlusspreise als Teil der Preisgestaltung für die vertraglich geschuldeten Leistungen.
Der BGH entschied, dass die Beschwerde unzulässig ist, da die erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wurde. Der BGH bestätigte die bestehende Rechtsprechung, wonach die Beschwer in solchen Fällen regelmäßig mit 2.500 € je angegriffener Klausel anzusetzen ist. Der BGH argumentierte weiter, dass die Bestimmung eines Anschlusspreises bei Mobilfunkverträgen eine kontrollfreie Preisabrede darstellt, da der Anbieter damit die Zugangsverschaffung zum Mobilfunknetz bzw. zum Internet als Teil seiner vertraglich geschuldeten Leistung bepreist. Der BGH betonte, dass der Anbieter in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei sei und das Entgelt für seine Leistung in mehrere Preisbestandteile aufteilen könne.
Der Beschluss des BGH stärkt die Position der Telekommunikationsunternehmen und bestätigt die Zulässigkeit von Anschlusspreisen bei Mobilfunkverträgen. Verbraucher müssen weiterhin mit solchen Gebühren rechnen. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Preisgestaltung.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die bestehende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Anschlusspreisen bei Mobilfunkverträgen bestätigt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Branche und dürfte die Diskussion um die Transparenz und Angemessenheit von Mobilfunkgebühren weiter anheizen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber in Zukunft Regelungen erlassen wird, um die Verbraucher in diesem Bereich stärker zu schützen.
Quelle: Bundesgerichtshof (Az. III ZR 250/22)