Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3. Dezember 2024 einen wichtigen Beschluss zur Wirksamkeit von Autokreditverträgen gefällt. Der Beschluss (VIII ZR 270/21) bezieht sich auf ein vorangegangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und klärt weitere Fragen im Zusammenhang mit der Widerrufbarkeit solcher Verträge.
Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 30. Juli 2021 (3 U 7/21) Beschwerde eingelegt, mit der die Nichtzulassung der Revision angefochten wurde. Das OLG hatte zuvor ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Dezember 2020 (17 O 8/20) bestätigt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.817,84 €.
Im Kern ging es um die Frage, ob der Kläger den Autokreditvertrag noch widerrufen konnte. Die Beschwerde berief sich insbesondere auf europarechtliche Fragen, die in früheren Beschlüssen des BGH im Zusammenhang mit einem Aussetzungsbeschluss vom 21. März 2023 aufgeworfen wurden. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen wurde durch den Kläger geltend gemacht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der BGH wies die Beschwerde des Klägers zurück. Der BGH argumentierte, dass die relevanten Rechtsfragen bereits durch das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/31, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) und das darauf basierende Urteil des BGH vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) geklärt seien. Die Ausführungen des Klägers, auch in der nach einem Hinweis des BGH eingereichten Stellungnahme vom 11. April 2024, rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Eine Revision hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beschluss des BGH bestätigt die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Widerrufbarkeit von Autokreditverträgen. Er unterstreicht, dass die in den genannten Urteilen geklärten Rechtsfragen keine weitere Revisionszulassung rechtfertigen. Dies schafft Rechtssicherheit für Verbraucher und Banken im Umgang mit Autokreditverträgen.
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2024 einen weiteren wichtigen Beitrag zur Klärung der Rechtslage bei der Widerrufbarkeit von Autokreditverträgen geleistet. Die Entscheidung stärkt die vorherige Rechtsprechung und dürfte zu einer weiteren Vereinheitlichung der Rechtsanwendung in diesem Bereich führen.
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